Satzung des Förderverein Handball Vaterstetten e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen Förderverein Handball Vaterstetten. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz ,,eingetragener Verein'' in der abgekürzten Form ,,e.V.'' hinzugefügt.

(2)  Sitz des Vereins ist Vaterstetten, Landkreis Ebersberg.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO gemeinnützige Zwecke, durch die selbstlo- se Förderung des Handballsports, insbesondere des Jugendhandballs in Vaterstetten durch Zuwendungen an die Handballabteilung des TSV Vaterstetten e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1)  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen wie juristische Personen werden.

(2)  DerAntragaufAufnahmeindenVereinistschriftlichbeimVorstandeinzureichen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Ver- treter/s beigefügt werden.

(3)  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4)  Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Ein- spruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

(5)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung per Beschluss festgesetzt wird. Es steht den Mitgliedern frei ei- nen höheren Beitrag zu leisten.

Organe des Vereins sind a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

(2)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem wei- teren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zuge- stimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstands

(1)  Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhin- derung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bezie- hungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2)  Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Be- schlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

(1)  Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und durch Sponsoren aufgebracht.

(2)  Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsit- zenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)  Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt wer- den, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b)  Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c)  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außer- dem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Ver- eins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter An-

gabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)  JedeMitgliederversammlungwirdvomVorsitzenden,beiseinerVerhinderungvomstell- vertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönli- che Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzutei- len.

(4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stell- vertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)  InderMitgliederversammlungistjedesMitgliedstimmberechtigt.Beschlussfähigistjede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflich- tet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Ta- gesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ver- einsmitglieder beschlussfähig.

(3)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Be- tracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesord- nung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthal- ten.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)  ÜberdieAuflösungdesVereinskannnurineinermitdiesemTagesordnungspunkteinbe- rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2)  Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt dem TSV Vaterstetten e.V. zu, der es unmit- telbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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